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Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Werbekreis Hangelar e.V.“ (Stand 15.11.2004)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Werbekreis Hangelar e.V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Sankt Augustin Hangelar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Stärkung und Belebung des Stadtteils Hangelar und die Förderung seiner Attraktivität innerhalb der Stadt Sankt Augustin, was insbesondere erreicht werden soll durch:

  1. Bemühungen um eine Verbesserung der Infrastruktur
  2. gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit mit Hinweisen auf bereits vorhandene Infrastruktur und Sehenswürdigkeiten/Attraktionen.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
    1. selbständige Kaufleute, Gewerbetreibende und Handwerker;
    2. Handelsgesellschaften und juristische Personen des Zivilrechts;
    3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Sitz des Vereins ein Handelsgewerbe im Sinne des HBG betreiben.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
    1. Teilnahme an der Vereinsgründung und Unterzeichnung der Gründungssatzung;
    2. Beschluß des Vorstandes aufgrund schriftlichen Antrags des Bewerbers;
  3. Ist eine juristische Person Mitglierd, können deren Organe nicht auch persönlich Mitglied sein.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod;
    2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
    3. durch Austritt;
    4. durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres möglich und muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn:
    1. das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. das Mitglied den gemeinsamen Interessen des Vereins zuwiderhandelt;
    3. über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
    4. das Mitglied seinen Geschäftssitz aufgibt.
  4. Der Ausschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen.5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.

 

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt folgende Beiträge:
    1. eine Aufnahmebebühr; dies gilt jedoch nicht für die Gründungsmitglieder und Mitglieder, die dem Verein innerhalb eines Jahres nach Eintragung beitreten;
    2. Mitgliedsbeiträge
  2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand (§26BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Je zwei Vorstandsmitglieder verteten gemeinsam.
  2. Für vereinsinterne Verwaltungszwecke wird außerdem ein weiterer Gesamtvorstand gebildet, der aus dem Vorsitzenden (vorerwähnt), dem stellvertetenden Vorsitzenden, (vorerwähnt)dem Geschäftsführer (vorerwähnt), dem Schriftführer sowie dem Kassierer besteht.
  3. Gemeinsam für Vorstand und erweiterten Gesamtvorstand, welche die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen haben, gilt folgendes:
    1. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.
    2. Mitglieder von Vorstand und erweitertem Gesamtvorstand bleiben bis zur satzungsmäßigen Neubestellung im Amt; ihre vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der auf der betreffenden Mitgliederversammlung erschienen oder vertretenen Vereinsmitglieder.
    3. Vorstandssitzungen werden unter den Vorstandsmitgliedern abgestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine schriftliche Einberufung unter Beachtung einer Ladefrist von wenigstens einer Woche und Angabe einer Tagungsordnung. Die schriftliche Einberufung erfolgt entweder vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder gemeinsam von den übrigen Vorstandsmitgliedern.
  4. Der Vorstandsvorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er wird in erster Linie von seinem Stellvertreter, in zweiter Linie vom Geschäftsführer vertreten.
  5. Der Kassierer führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Über Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und für ordnungsgemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll einmal jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden.
  6. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und erledigt den anfallenden Schriftwechsel.
  7. Der Schriftführer fertigt Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die ihr durch Satzung oder Gesetz zugewiesenen Aufgaben, zuständig.
  2. im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Ansonsten muß der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Schreibens und unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens 1 Woche. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, den Ausschluß eines Mitglieds oder die Abberufung eines Vorstandsmitgliedds darf nur entschieden werden, wenn auf diesen Punkt hingewiesen wurde.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist bei schriftlich nachgewiesener Vollmacht möglich.
  5. Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, wenn nicht im Gestz oder in dieser Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Abstimmungen und Wahlen erfgolgen durch Handzeichen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes verlangt.

 

§ 9 Überschüsse, Vermögen

  1. Etwaige Überschüsse werden nicht an die Mitglieder ausgeschüttet, sondern für das nächste Geschäftsjahr verwandt.
  2. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder verteilt.

 

Stand: 15.11.2004

 

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